1.1 Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Leistungen, welche MOONROCK MEDIA | Otto Luca Silberg, nachfolgend AGENTUR genannt, für den Auftraggeber erbringt. Der Auftraggeber stimmt diesen Bedingungen mit der Beauftragung oder der Bestätigung des Auftrages (z. B. per E-Mail) zu. Die AGB können jederzeit auf der Website der AGENTUR heruntergeladen und ausgedruckt werden.
1.2 Die AGB gelten im Rahmen der laufenden Geschäftsbeziehung auch ohne ausdrückliche Einbeziehung für alle zukünftigen Aufträge, sofern nicht ausdrücklich abweichende Vereinbarungen getroffen werden.
1.3 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Bestandteil des Vertrages, es sei denn, die AGENTUR stimmt ausdrücklich schriftlich zu.
2.1 Angebote der AGENTUR in Prospekten, Werbematerialien etc. sind, sofern nicht anders angegeben, unverbindlich. Der Vertragsschluss erfolgt mit Annahme eines konkreten Angebots der AGENTUR durch den Auftraggeber, im Übrigen mit Auftragsbestätigung durch die AGENTUR bzw. Beginn der Arbeiten durch die AGENTUR.
2.2 Mündliche Absprachen mit der AGENTUR müssen schriftlich von dieser bestätigt werden.
2.3 Die Vertragssprache ist Deutsch
3.1 Der Auftraggeber hat für eine gute Erreichbarkeit Sorge zu tragen und die AGENTUR über Änderungen der Kommunikationsdaten wie E-Mail oder Anschrift unverzüglich zu informieren. Sofern nicht anders mitgeteilt, orientiert sich die AGENTUR an den Daten aus dem Impressum der Website des Auftraggebers.
3.2 Der Auftraggeber hat die AGENTUR auf mögliche Gefahren, die im Zusammenhang mit der Beauftragung bestehen, zu informieren, z. B. behördliche Auflagen, Hinweise zu Tieren, Gefahren am Drehort usw. Der Auftraggeber hat für die Einhaltung aller erforderlichen Vorschriften, insbesondere Drehgenehmigungen, Sondernutzungserlaubnisse, Einhaltung von Auflagen, GEMA Gebühren, usw. Sorge zu tragen.
3.3 Der Auftraggeber informiert Dritte ggfs. über etwaige Arbeiten der AGENTUR (z. B. Filmaufnahmen bei Events). Der Auftraggeber ist für die Einhaltung einschlägiger Pflichten (z. B. Informationspflichten und Einwilligungen gemäß KUG, DSGVO etc.) verantwortlich.
4.1 Werke im Sinne dieser AGB sind alle von der AGENTUR hergestellten Produkte und erbrachten Leistungen, gleich in welcher technischen Form oder in welchem Medium sie erstellt wurden oder vorliegen (Fotos, Videos, Imagefilme, Werbungen, Websiten, sonstige audiovisuelle Materialien, Keywordlisten, Marketingkampagnen usw.). Der AGENTUR stehen an allen von ihr geschaffenen Werken die Rechte nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes zu, auch wenn die erforderliche Schöpfungshöhe im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG nicht erreicht ist. Im Hinblick auf die Erstellung von Filmwerken gilt die AGENTUR als Filmhersteller und ausschließliche Rechteinhaberin im Sinne des § 89 UrhG.
4.2 Die künstlerische Gestaltung der Werke und deren Auswahl, insbesondere der Motive, obliegt, sofern nicht ausdrücklich anderweitig vereinbart, der AGENTUR. Eine feste Anzahl von Werken wird grundsätzlich nicht geschuldet.
4.3 Die AGENTUR schuldet ein Werk mittlerer Art und Güte gemäß üblichen handwerklichen und künstlerischen Standards. Dabei entsprechen die Werke dem Stil der AGENTUR. Sofern der Auftraggeber einen hiervon deutlich abweichenden Stil wünscht, ist dies ausdrücklich und schriftlich vor Auftragserteilung einvernehmlich festzulegen.
4.4 Leistungen der Suchmaschinenoptimierung/-marketing und des Social Media Marketings werden nach den Vorgaben des Auftraggebers insbesondere zum Werbeinhalt und nach den Regeln der Betreiber der jeweiligen Plattformen (Suchmaschinen, Social Media) umgesetzt. Für die Durchführung der Kampagnen ist es in der Regel erforderlich, dass die AGENTUR entsprechende Accounts bei den Betreibern verwaltet und dass sog. Budget (z. B. Google AdWords Werbebudget) namens und in Auftrag des Auftraggebers durch die AGENTUR gebucht wird. Die Accounts werden von der AGENTUR verwaltet, welche insoweit Inhaber der Accounts ist. Eine Übertragung der Accounts nach Beendigung der vertraglichen Beziehungen zwischen Auftraggeber und AGENTUR ist ausgeschlossen. Die AGENTUR entwickelt nach Vorgaben des Auftraggebers Suchbegriffe. Die AGENTUR betreut die Kampagnen, wozu insbesondere, soweit erforderlich, die Analyse und Optimierung der Kampagnen zählt. Die AGENTUR schuldet keinen konkreten Erfolg im Hinblick auf die Steigerung der Besucher- oder Umsatzzahlen des Auftraggebers. Die AGENTUR hat keinen Einfluss auf die von den Betreibern zu Grunde gelegten Algorithmen, welche die Anzeigehäufigkeit und –qualität beeinflussen.
5.1 Die Übergabe der Werke erfolgt zeitnah nach Abschluss der Arbeiten. Bei wesentlichen Verzögerungen wird der Auftraggeber informiert. Liefertermine gelten nur dann als verbindlich, wenn sie ausdrücklich von der AGENTUR schriftlich bestätigt worden sind; Im Übrigen sind vereinbarte Lieferzeiten bloße Richtwerte, welche insbesondere auf Grund technischer Probleme, äußerer Umstände oder verzögerter Mitwirkung des Auftraggebers sich verschieben können.
5.2 Die Übergabe kann, sofern es die Art des Werkes zulässt, digital erfolgen, und zwar nach Wahl der AGENTUR per E-Mail oder Übersendung eines Filehoster-Links an die zuletzt bekannte bzw. rechtzeitig vom Auftraggeber mitgeteilte E-Mail-Adresse des Auftraggebers. Alternativ ist die Übergabe per Übersendung eines Speichermediums möglich; Sofern der Auftraggeber diese Form der Übergabe wünscht, kann die AGENTUR damit verbundene Kosten zusätzlich berechnen.
5.3 Die Übergabe erfolgt in einem üblichen aktuellen Format. Der Auftraggeber ist für die Schaffung der technischen Voraussetzungen der Wiedergabe des Werkes (z. B. Kompatibilität zum Wiedergabegerät) selbst verantwortlich.
5.4 Sofern der Aufraggeber der AGENTUR keine begründeten Bemängelungen innerhalb von vierzehn Werktagen ab Übergabe des Werks mitteilt, gilt das Werk als abgenommen; Hierauf wird die AGENTUR den Auftraggeber nochmals ausdrücklich bei Übergabe hinweisen.
6.1 Mit Abschluss des Auftrages ist die AGENTUR berechtigt, eine Anzahlung in Höhe von bis zu 50% der vereinbarten Auftragssumme zu verlangen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart worden ist.
6.2 Die Vergütung im Übrigen ist spätestens mit Abschluss des Auftrags und Übersendung der Werke an den Auftraggeber fällig. Umfasst der Auftrag mehrere Positionen oder zeitliche Abschnitte (z. B. mehrere Drehtage), ist die AGENTUR berechtigt, nach Umsetzung einer Position bzw. eines Abschnitts jeweils angemessene Abschlagszahlungen in Relation zum Gesamtauftragsvolumen zu verlangen. Zahlungsansprüche werden spätestens vierzehn Werktage nach Übersendung der Rechnung – nach Wahl der AGENTUR per E-Mail oder Post – fällig.
6.3 Ist im Auftrag eine bestimmte Anzahl Stunden oder ein Zeitrahmen vereinbart, welche die AGENTUR tätig sein soll, wird darüber hinaus gehender Mehraufwand auf Basis des üblichen Stundensatzes berechnet. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber während oder nach der Aufnahmeproduktion Änderungen wünscht, die über etwaige vereinbarte kostenlose Korrekturschleifen hinausgehen. Ein Anspruch auf Umsetzungen der Änderungen des Leistungsgegenstandes des Auftrags besteht nur, wenn die AGENTUR die Änderung schriftlich bestätigt.
6.4 Ist ein Zeitrahmen vereinbart, sind bis zu 45 Minuten der Arbeitszeit für Aufbau und Vorbereitung enthalten.
6.5 Ist kein Honorar ausdrücklich vereinbart, kann die AGENTUR auf Basis üblicher Honorare abrechnen (z. B. auf Basis der Bildhonorarübersicht der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing).
6.6 Das Honorar versteht sich zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer, sofern diese anfällt. Gegenüber Endverbrauchern weist die AGENTUR die Endpreise inkl. Mehrwertsteuer aus.
6.7 Nebenkosten und etwaige anfallende Abgaben (Modellhonorare, Spesen, Requisiten, Labor- und Materialkosten, Studiomieten, Künstlersozialabgabe etc.) sind vom Auftraggeber zu tragen und werden diesem ggfs. weiterberechnet.
6.8 Bei erforderlichen Reisen werden die üblichen angemessenen Kosten (Kilometervergütung, Erstattung Tickets usw.) vergütet. Erforderliche Übernachtungskosten und Spesen sind zu erstatten.
7.1 Kündigt der Auftraggeber den Vertrag, behält die AGENTUR den Anspruch auf Vergütung, muss sich allerdings ersparte Aufwendungen anrechnen lassen (§ 648 BGB). Bei einer Anwendung von § 648 S. 2 BGB wird vermutet, dass der AGENTUR 15% (bei Kündigung bis spätestens vier Wochen vor Beginn der Arbeiten) bzw. 25% (bei späterer Kündigung) der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen. Haben die Arbeiten zum Zeitpunkt der Kündigung bereits begonnen (z. B. Kündigung nach dem ersten Shooting) und ist der Auftraggeber Verbraucher, beträgt die vermutete Restvergütung 50%; Ist der Auftraggeber kein Verbraucher, behält die AGENTUR den vollen Vergütungsanspruch ohne Anrechnung etwaiger ersparter Aufwendungen. § 648 BGB wird insoweit abbedungen.
7.2 Kann der Auftrag aus Gründen, welche die AGENTUR nicht zu vertreten hat (z. B. Unfall, Krankheit des Auftraggebers, Unwetter o. ä.) nicht durchgeführt werden, gelten die vorgenannten Regelungen zur Kündigung entsprechend; Es wird dabei auf den Zeitpunkt abgestellt, zu welchem die AGENTUR von dem Verhinderungsgrund Kenntnis erlangt.
7.3 Sofern der Auftrag zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt wird, gelten die vereinbarten Auftragsbedingungen weiterhin, sofern der neue Termin von der AGENTUR wahrgenommen werden kann und von ihr schriftlich bestätigt wird.
8.1 Die AGENTUR ist berechtigt, die Werke zu Eigenwerbung, ungeachtet des Mediums (insbesondere Print, Prospekte, Messen, Flyer, Homepage, Social Media) zu verwenden. Die AGENTUR ist insoweit berechtigt, z. B. Filmwerke, auch auszugsweise, zu Eigenwerbezwecken wiederzugeben. Die AGENTUR ist berechtigt, hierfür auch eigene Schnittversionen aus den Werken zu erstellen.
8.2 Die AGENTUR ist berechtigt, handelsübliche Kennzeichen des Auftraggebers (z. B. grafisches Logo) sowie den Namen des Auftraggebers als Referenz zu nennen, insbesondere diese in Online Medien der AGENTUR zu Werbezwecken wiederzugeben.
8.3 Die AGENTUR ist in angemessener Weise als Ersteller des Werkes zu benennen, z. B. im Abspann oder den Credits.
8.4 Der Auftraggeber räumt der AGENTUR alle zur Wahrnehmung der vorgenannten Nutzungen ggfs. erforderlichen Rechte wie Kennzeichen-, Namens-, Nutzungs-, Haus- und Eigentumsrechte ein. Er trägt dafür Sorge, dass abgebildete Personen entsprechend mit der AGENTUR erforderliche Modelagreements abschließen.
9.1 Bis zur vollständigen Bezahlung bleiben Nutzungsrechte für die übergebenen Werke und Eigentumsrechte für sonstige Waren (z. B. Fotobuch, Datenträger, Vorlagen etc.) bei der AGENTUR.
9.2 Die AGENTUR überträgt dem Auftraggeber ein einfaches, d. h., nichtexklusives, ferner zeitlich und örtlich – sofern nicht anders vereinbart – unbeschränktes Nutzungsrecht an den Werken. Das Recht beinhaltet ausschließlich die Nutzung in der vertraglich vereinbarten Weise. Jede darüberhinausgehende Nutzung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch die AGENTUR. Jede Veränderung, Weiterbearbeitung (z. B. durch Foto-Composing, Montage oder durch elektronische Hilfsmittel zur Erstellung eines neuen urheberrechtlich geschützten Werkes, Zuschnitte, Farbänderungen, Filter) der Werke bedarf ebenfalls der ausdrücklichen Zustimmung der AGENTUR; Selbiges gilt für die Weitergabe von Nutzungsrechten an Dritte durch den Auftraggeber.
9.3 Sofern der Auftraggeber die Werke nutzt, bevor ihm die Nutzungsrechte eingeräumt wurden, verpflichtet er sich zur Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe an die AGENTUR, welche von der AGENTUR nach billigem Ermessen bestimmt und im Streitfall vom zuständigen Gericht auf Angemessenheit überprüft werden kann; Ansprüche der AGENTUR auf angemessene Vergütung und Schadenersatz bleiben hiervon unberührt, eine Anrechnung findet nicht statt.
9.4 Sofern die Werke Wasserzeichen oder sonstige Hinweise auf die Urheberschaft der AGENTUR enthalten, dürfen diese nicht entfernt werden. Enthalten die Werke keine solchen Hinweise, hat der Auftraggeber bei deren Nutzung auf die AGENTUR in einer dem Medium üblichen Art und Weise hinzuweisen (z. B. Namensnennung und Linksetzen).
9.5 Zur Herausgabe von Rohmaterial, Originaldateien, Negativen etc. oder Datenträgern ist die AGENTUR grundsätzlich nicht verpflichtet.
10.1 Sofern die AGENTUR für den Auftraggeber Werke fertigt, auf welchen Personen (z. B. Gäste) oder Objekte (Gebäude, Kunstwerke, o. ä.) zu sehen sind, bestätigt der Auftraggeber, dass er über die notwendigen Rechte, insbesondere die Einwilligungen der auf den Fotos abgebildeten Personen, verfügt. Im Bedarfsfalle hat der Auftraggeber entsprechende Nachweise (z. B. Modelagreements, Property Release) vorzulegen. Der Auftraggeber trägt das Risiko von Ansprüchen Dritter im Hinblick auf Rechte am Objekt, abgebildeten Personen, Marken etc., welche Gegenstand der von der AGENTUR im Auftrag des Auftraggebers gefertigten Aufnahmen sind. Entsprechendes gilt für von dem Auftraggeber zur Durchführung der Arbeiten zur Verfügung gestelltes Material (z. B. Fotos, Audiomaterial, Texte).
10.2 Sofern die AGENTUR auf Drittmaterial (z. B. Stockfootage) zurückgreift, erfolgt dies nach bestem Wissen und Gewissen. Die AGENTUR ist lediglich zu einer ordnungsgemäßen Lizenzierung von dem entsprechenden Dienst (z. B. Stockfotodatenbank) verpflichtet und insbesondere nicht zur lückenlosen Nachforschung der Lizenzierungskette bis hin zum eigentlichen Urheber des Materials.
10.3 Beauftragt der Auftraggeber die AGENTUR mit der Bearbeitung oder Komposition fremder Werke, versichert er, dass er hierzu berechtigt ist.
10.4 Der Auftraggeber stellt die AGENTUR von Ansprüchen Dritter, eingeschlossen angemessener Kosten der Rechtsverteidigung, insoweit frei.
11.1 Für die Verletzung von Pflichten, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit wesentlichen Vertragspflichten (also solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf) stehen, haftet die AGENTUR nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Sie haftet ferner für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Im Übrigen ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
11.2 Die AGENTUR haftet nicht bei Nichtgefallen, sofern die AGENTUR nicht schuldhaft gegen die im Vertrag festgelegten ausdrücklichen Vorstellungen und Wünsche des Auftraggebers verstoßen hat.
11.3 Längen-/Größenangaben eines Werkes im Angebot sind stets Schätzwerte und können bei Bedarf über- oder unterschritten werden, sofern die Umstände oder die künstlerische Umsetzung dies erfordern; Entsprechende Verlängerungen oder Kürzungen stellen insoweit keinen Mangel dar.
11.4 Bei der Wahrnehmung von Gewährleistungsrechten hat der Auftraggeber die Mängel präzise zu beschreiben, z. B. bei Videos die exakten Timecode-Angaben mitzuteilen.
11.5 Die AGENTUR ist nicht zur Datensicherung bzgl. übergebener Werke verpflichtet. Sie haftet nicht für den Bestand und / oder die Möglichkeit einer erneuten Übergabe der Daten. Nach Übergabe der Daten ist der Auftraggeber selbst zur ordnungsgemäßen Aufbewahrung und Sicherung von Daten verpflichtet.
11.6 Die AGENTUR speichert auftragsbezogene Daten, die noch nicht übergeben wurden und welche der Auftraggeber trotz Mitteilung der AGENTUR noch nicht abgerufen/angefordert hat, längstens für ein Jahr.
11.7 Die AGENTUR haftet nicht für Lichtbeständigkeit und Dauerhaftigkeit von Fotos.
11.8 Die AGENTUR hat keinen Einfluss auf Witterungsbedingungen am Tag des Auftragstermins.
11.9 Die AGENTUR kann nicht gewährleisten, dass alle bei einem Event anwesenden Personen fotografiert werden.
12.1 Die zur Durchführung des Vertrages erforderlichen personenbezogenen Daten werden von der AGENTUR zu Zwecke der Auftragsabwicklung (Kontaktaufnahme, Vertragserfüllung, Abrechnung) gespeichert (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO) und sind hierfür erforderlich. Die AGENTUR behandelt diese vertraulich. Daten werden nicht an Dritte weitergegeben, es sei denn, dies ist zur Durchführung des Auftrages (z. B. für den Auftrag notwendige Dienstleister) bzw. auf Grund eines berechtigten Interesses (z. B. Steuerberater, Inkassodienstleister, Kundenzufriedenheitsumfrage, Werbung für eigene Dienstleistungen der AGENTUR) erforderlich oder auf Grund gesetzlicher Pflicht vorgeschrieben (z. B. auf Grund von Anfragen von Steuer- und Ermittlungsbehörden). Werden die Daten zur Auftragsabwicklung nicht mehr benötigt und stehen keine Gewährleistungsfristen und/oder gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegen, werden die Daten gelöscht.
12.2 Betroffene haben ein Recht auf unentgeltliche Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Daten. Ferner steht ihnen ggfs. ein Recht auf Berichtigung, Löschung, auf Einschränkung der Verarbeitung, auf Widerspruch gegen die Verarbeitung sowie auf Datenübertragbarkeit zu.
12.3 Sofern personenbezogene Daten auf Grund einer datenschutzrechtlichen Einwilligung verarbeitet werden, kann der Betroffene jederzeit die Einwilligung mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.
12.4 Sofern personenbezogene Daten auf Grundlage von berechtigten Interessen gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO verarbeitet werden, hat der Betroffene das Recht, gemäß Art. 21 DSGVO Widerspruch gegen die Verarbeitung mit Wirkung für die Zukunft einzulegen, soweit dafür Gründe vorliegen, die sich aus seiner besonderen Situation ergeben oder sich der Widerspruch gegen Direktwerbung richtet. Im letzteren Fall hat der Betroffene ein generelles Widerspruchsrecht, das ohne Angabe einer besonderen Situation umgesetzt wird.
12.5 Betroffene können sich für Beschwerden an die Datenschutzaufsichtsbehörde wenden.
13.1 Sofern die AGENTUR gemäß Art. 28 DSGVO als Auftragsverarbeiter (Art. 4 Nr. 8 DSGVO) im Auftrag des Auftraggebers (Verantwortlicher gemäß Art. 4 Nr. 7 DSGVO) tätig wird, gewährleistet diese hinreichende Garantien dafür, dass geeignete technische und organisatorische Maßnahmen so durchgeführt werden, dass die Datenverarbeitung im Einklang mit den Anforderungen der DSGVO erfolgt und den Schutz der Rechte der betroffenen Person gewährleistet.
13.2 In Bezug auf Subauftragsverarbeiter gewährleistet die AGENTUR die Einhaltung von Art. 28 Abs. 2 und 4 DSGVO. Bloße Nebenleistungen, die die AGENTUR z.B. als Telekommunikationsleistungen, Post-/Transportdienstleistungen, Wartung und Benutzerservice oder die Entsorgung von Datenträgern sowie sonstige Maßnahmen zur Sicherstellung der Vertraulichkeit, Verfügbarkeit, Integrität und Belastbarkeit der Hard- und Software von Datenverarbeitungsanlagen in Anspruch nimmt, bedürfen keiner Zustimmung. Der Auftraggeber hat in diesen Fällen jedoch bei Vorliegen wichtiger Gründe ein Widerspruchsrecht gegen die Auswahl bestimmter Subunternehmer. In diesem Fall hat die AGENTUR den Subunternehmer durch einen geeigneten anderen Subunternehmer zu ersetzen.
13.3 Gegenstand und Dauer der Verarbeitung, Art und Zweck der Verarbeitung, die Art der personenbezogenen Daten, die Kategorien betroffener Personen und die Pflichten und Rechte des Auftraggebers ergeben sich aus den AGB der AGENTUR sowie dem zwischen den Beteiligten geschlossenen Vertrag.
13.4 Die AGENTUR verarbeitet die personenbezogenen Daten nur auf dokumentierte Weisung des Auftraggebers – auch in Bezug auf die Übermittlung personenbezogener Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation –, sofern sie nicht durch das Recht der Union oder der Mitgliedstaaten, dem die AGENTUR unterliegt, hierzu verpflichtet ist; in einem solchen Fall teilt die AGENTUR dem Auftraggeber diese rechtlichen Anforderungen vor der Verarbeitung mit, sofern das betreffende Recht eine solche Mitteilung nicht wegen eines wichtigen öffentlichen Interesses verbietet.
13.5 Die AGENTUR gewährleistet, dass sich die zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten befugten Personen zur Vertraulichkeit verpflichtet haben.
13.6 Die AGENTUR ergreift die nach Art. 32 DSGVO erforderlichen Maßnahmen. Sie führt hierüber eine vereinfachte TOM Liste. Eine Änderung der getroffenen Sicherheitsmaßnahmen bleibt der AGENTUR vorbehalten, wobei jedoch sichergestellt sein muss, dass das vertraglich vereinbarte Schutzniveau nicht unterschritten wird.
13.7 Die AGENTUR unterstützt den Auftraggeber nach Möglichkeit mit geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen dabei, seiner Pflicht zur Beantwortung von Anträgen auf Wahrnehmung der in Kapitel III der DSGVO genannten Rechte der betroffenen Person nachzukommen. Sie unterstützt den Auftraggeber ferner unter Berücksichtigung der Art der Verarbeitung und der ihr zur Verfügung stehenden Informationen bei der Einhaltung der in den Artikeln 32 bis 36 DSGVO genannten Pflichten. Für die Unterstützung darf die AGENTUR eine angemessene aufwandsbezogene Vergütung verlangen, sofern der Aufwand im Verhältnis zur Hauptleistung unverhältnismäßig ist.
13.8 Die AGENTUR wird nach Abschluss der Erbringung der Verarbeitungsleistungen alle personenbezogenen Daten nach Wahl des Auftraggebers entweder löschen oder zurückgeben und die vorhandenen Kopien löschen, sofern nicht nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten eine Verpflichtung zur Speicherung der personenbezogenen Daten besteht.
13.9 Die AGENTUR wird dem Auftraggeber alle erforderlichen Informationen zum Nachweis der Einhaltung der in Art. 28 DSGVO niedergelegten Pflichten zur Verfügung stellen und Überprüfungen – einschließlich Inspektionen –, die vom Auftraggeber oder einem anderen von diesem beauftragten Prüfer durchgeführt werden, ermöglichen und dazu beitragen. Inspektionen sind zu den üblichen Geschäftszeiten ohne Störung des Betriebsablaufs nach Anmeldung unter Berücksichtigung einer angemessenen Vorlaufzeit durchzuführen. Die AGENTUR darf diese von der vorherigen Anmeldung mit angemessener Vorlaufzeit und von der Unterzeichnung einer Verschwiegenheitserklärung hinsichtlich der Daten anderer Kunden und der eingerichteten technischen und organisatorischen Maßnahmen abhängig machen. Für die Unterstützung bei der Durchführung einer Inspektion darf die AGENTUR eine angemessene aufwandsbezogene Vergütung verlangen.
13.10 Die AGENTUR informiert den Auftraggeber unverzüglich, falls sie der Auffassung ist, dass eine Weisung gegen die DSGVO oder gegen andere Datenschutzbestimmungen der Union oder der Mitgliedstaaten verstößt.
13.11 Im Falle einer Inanspruchnahme eines Beteiligten durch eine betroffene Person hinsichtlich etwaiger Ansprüche nach Art. 82 DSGVO, verpflichten sich die Beteiligten gegenseitig, sich bei der Abwehr des Anspruches im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu unterstützen.
14.1 Eine Aufrechnung des Kunden ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen möglich.
14.2 Etwaige Ansprüche des Auftraggebers (z. B. auf Rückzahlung einer Anzahlung nach fristgemäßer Stornierung; Anspruch auf Produktion nach Übersendung des Rohschnitts; Gewährleistungsansprüche usw.) verjähren, sofern es sich bei dem Auftraggeber nicht um einen Verbraucher handelt, spätestens nach einem Jahr ab Entstehung des Anspruchs.
14.3 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag ist der Sitz der AGENTUR, wenn der Auftraggeber nicht Verbraucher ist. Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist der Geschäftssitz der AGENTUR als Gerichtsstand vereinbart.
14.4 Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts sowie der Verweisungsnormen des Kollisionsrechts. Ist der Auftraggeber Verbraucher, gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als nicht der gewährte Schutz durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, entzogen wird.
14.5 Die Unwirksamkeit einer oder mehrere Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.